IHK |
Ungefähr 1 Monat nach einer einfachen Gewerbeanmeldung erhalten Sie als Gewerbetreibender Post
von Ihrer regionalen Industrie- und Handelskammer (IHK).
In einem Begrüßungsschreiben wird Ihnen darin mitgeteilt, dass Sie von nun an Mitglied in der IHK sind.
Ob Sie wollen oder nicht. Dies hat der Gesetzgeber so vorgesehen. Gleichzeitig erhalten Sie eine
Mitgliedsnummer und weitere Informationen.
Die "Zwangsmitgliedschaft" in der IHK ist übrigens kostenpflichtig. Ein Brief von Ihrer IHK mit einem
vorläufigem Beitragsbescheid ist meist noch im gleichen Jahr zu erwarten,
in dem Sie auch Ihr Gewerbe angemeldet haben.
Unter bestimmten Umständen
können Sie sich aber von Beitragszahlungen freistellen lassen.
Umlagen sind in den ersten 2 Jahren nach Existenzgründung nicht zu zahlen.
Beitragsfreiheit in der IHK, wenn: - der Gewinn pro Kalenderjahr unter 5.200 Euro liegt |
Umlagefreiheit in der IHK: - in den ersten 2 Jahren nach Gründung - wenn keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger |
Dem ersten Schreiben von der IHK liegt oftmals auch ein Angebot bei, sich (beziehungsweise Ihr
Unternehmen) in die Datenbank einzutragen. Wenn Sie dies wünschen, senden Sie den ausgefüllten
Fragebogen an die IHK zurück. Als kleiner Gewerbetreibender haben Sie die Wahl, ob Sie diesen
Eintrag vornehmen lassen wollen. Bei einem Handelsregistereintrag werden Sie zunächst automatisch
eingetragen, können diesen Eintrag aber auf Antrag löschen lassen.
Mit Etablierung der Selbständigkeit erhalten Sie übrigens monatlich "kostenlos" eine Zeitschrift der
IHK mit nützlichen Tips und Hinweisen.
Übrigens: Die IHK-Mitgliedsbeiträge gelten als Betriebsausgaben und sind steuerlich abzugsfähig.